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Liefer – und Zahlungs-
bedinungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle mit uns getätigten
Geschäfte und Vereinbarungen; entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltslos ausführen.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden.
3. Sollte ein Vertrag Bauleistungen betreffen, gilt die »Verdingungsordnung für Bauleistungen« (VOB, Teil B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, nachstehende Bedingungen ergänzend.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
1. Der Besteller ist vier Wochen an seine Bestellung gebunden. Wir
sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb dieser Frist durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Lieferung der bestellten
Waren anzunehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus ihnen nichts
anderes ergibt. Eine Bestellung auf ein schriftliches Angebot hin
bedarf unserer Auftragsbestätigung.
3. Bei nur mündlicher oder telefonischer Bestellung gehen Übermittlungsfehler oder Missverständnisse zu Lasten des Bestellers.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor;
sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht
zugänglich gemacht werden. Bei Fertigung nach Vorgaben des
Bestellers übernimmt er die Gewähr dafür, daß nicht Schutzrechte
Dritter entgegenstehen und stellt uns von etwaigen Ansprüchen
Dritter vollständig frei.
5. Formen, Schablonen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen,
die von uns oder in unserem Auftrag gefertigt werden, bleiben
auch dann unser Eigentum, wenn dem Auftraggeber die Kosten
hierfür in Rechnung gestellt werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und
Lieferung.
2. Ab einem Netto-Auftragswert in Höhe von 5.000,00 € gelten folgende Zahlungsmodalitäten: 35 % der Auftragssumme Fälligkeit bei Auftragserteilung, der Auftragnehmer kann wahlweise nach Baufortschritt bzw. Teillieferungen weitere Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, oder den Restbetrag in Höhe von 65 % nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung stellen.
3. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als vier Monaten, die Preise entsprechend den zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere auf Grund von Tarifverträgen und Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Im kaufmännischen Rechtsverkehr sind wir schon dann zu Preisänderungen berechtigt, wenn die Kostensteigerungen einen Monat nach Vertragsschluß eintreten und die Auslieferung noch nicht erfolgt ist. Die Kostensteigerungen werden wir auf Verlangen nachweisen.
4. Werden Preise auf bestimmte Liefermengen bezogen vereinbart,
sind wir berechtigt, die Preise anzupassen, sofern der Besteller die
ursprünglich vorgesehene Abnahmemenge unterschreitet.
5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
6. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
per anno zu fordern. Ist der tatsächliche Verzugsschaden höher,
sind wir berechtigt, diesen höheren Schaden geltend zu machen.
Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als
Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Liefermodalitäten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
sind genannte Liefertermine unverbindlich und stehen unter dem
Vorbehalt der rechtzeitigen Eigenbelieferung.
2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug,
so ist die Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Setzt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt generell die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
5. Sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
beanspruchen, steht es uns frei, den entstandenen Schaden
konkret abzurechnen oder eine Schadenspauschale von 5 % des
Gesamtwertes des Vertrages zu berechnen. Im letzteren Fall
bleibt dem Besteller das Recht vorbehalten, uns einen geringeren
Schaden nachzuweisen.
6. Fordert der Besteller Teillieferungen, sind wir berechtigt, sofern
uns Teillieferungen zumutbar sind, durch dieselben entstehende
Mehrkosten geltendzumachen und jede Teillieferung gesondert
abzurechnen. Für jede Teilrechnung gelten die allgemeinen
Zahlungsbedingungen. Sind dem Besteller Teillieferungen zumutbar, sind wir zu solchen berechtigt und dazu, jede Teillieferung gesondert abzurechnen. Auch hier gelten für jede Teilrechnung die  Allgemeinen Zahlungsbedingungen.
7. Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in der Ausführung
(Farbe, Struktur u. dgl.) bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang, Versand, Verpackung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
die Lieferung ab Werk vereinbart.
2. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des
Bestellers. Auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, geht
die Gefahr mit dem Versand auf den Käufer über (§ 447 BGB). Der
Käufer hat bei der Entladung erforderlichenfalls mitzuhelfen oder
Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Die Entladung erfolgt nur
ebenerdig.
3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, mit
Ausnahme von Mehrwegpaletten. Der Besteller ist verpflichtet, für
eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
4. Sofern es der Besteller wünscht, werden wir die Lieferung durch
eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden
Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass
dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Im nichtkaufmännischen Verkehr können offensichtliche Mängel
Gewährleistungsansprüche nur begründen, wenn sie innerhalb
zwei Wochen von der Auslieferung an schriftlich gerügt wurden.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Letztere erfolgt Zug um Zug gegen Rückgabe der ursprünglichen, in ordnungsgemäßen Zustand be-
findlichen Lieferung im Werk. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Die Verpflichtung zur Tragung der erforderlichen Aufwendungen besteht bis zur Höhe des Kaufpreises.
3. Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit
oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über
angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten
haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung
/ Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl
berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder
eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
zu verlangen.
4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens
einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 geltend macht.
6. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab
Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch
für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine
Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltendgemacht werden.
§ 7 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in § 6 Abs.
4 bis Abs. 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltendgemachten Anspruches ausgeschlossen.
2. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,
4 Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens und
der Unmöglichkeit.
3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Die Verjährung der Ansprüche zwischen Lieferant und Besteller
richtet sich nach § 6 Abs. 7, soweit nicht Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß §§ 823 ff. BGB in Rede stehen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In einer Rücknahme oder Pfändung der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahmeberechtigt, die Kaufsache zu verwerten und den Verwertungserlös – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Bestellers zu
verrechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich, erforderlichenfalls per Telefax, zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall.
4. Der Besteller ist, sofern nicht Endabnehmer, berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Besteller ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hier von unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz bzw. Sitz unserer Niederlassung Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzort zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
unser Geschäftssitz bzw. Sitz unserer Niederlassung Erfüllungsort.


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